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Tatort Jugendamt und Familiengericht

Strafanzeige gegen Richter in Familiensachen


Steffen Raabe
Steffen Raabe

2018 geht an die Staatsanwaltschaft Leipzig eine Strafanzeige gegen 14 Richter, Jugendamt und weitere in Familiensachen

Tatorte: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Jugendamt

Weil sich ungeprüfte Vorfälle/ Vorgehensweisen Landes- und bundesweit häufen, ist das Eingreifen der zuständigen Organe zwingend notwendig.

Strafanzeige gegen 14 Richter, Jugendamt und weitere

Amtsgericht Leipzig, Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden


Strafanzeige gegen Richter

Strafanzeige und Strafantrag
gemäß § 158 Abs. 1 StPO
mit Antrag auf Strafverfolgung wegen aller in Betracht kommenden Delikte

gegen:

Familienrichter Herr Tischer, Familiengericht Leipzig, Hauptangeklagter
Richter Herr Weißenfels, Amtsgericht Leipzig
Richter Herr Lieckfeld, Amtsgericht Leipzig
Richterin Frau Seitz, Amtsgericht Leipzig
Richter Herr Hock, Amtsgericht Leipzig
Justizobersekretärin Frau Maudrich, Amtsgericht Leipzig
Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth, AWO Leipzig
Richterin Frau Meißner, Landgericht Leipzig
Richterin Frau Kneitschel, Landgericht Leipzig
Vorsitzende Richterin Frau Möhring, OLG Dresden
Vorsitzender Richter Herr Bastius OLG Dresden
Richterin Frau Jokisch OLG Dresden
Richterin Frau Maciejewski OLG Dresden
Richter Herr Schneider OLG Dresden
Richter Herr Angermann OLG Dresden
Richterin Frau Dr. Nicklaus OLG Dresden
Jugendamt Leipzig

wegen

• Bildung einer kriminellen Vereinigung § 129 StGB
• Falscher Verdächtigung § 164 StGB
• Menschenrechtsdiskriminierung und Beleidigung § 185 StGB
• Üble Nachrede § 186 StGB
• Verläumdung § 187 StGB
• Beihilfe und Anstiftung zum massiven Kindesentzug § 235 StGB
• Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB
• Nötigung § 240 StGB
• Bedrohung § 241 StGB
• Unterschlagung § 246 Abs.3 StGB
• Begünstigung einer Straftat als Amtsträger § 257 StGB
• Gewerblicher-bandenmäßiger Betrug § 263 StGB
• Vorteilsgewährung § 333 StGB
• Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB
• Vollstreckung gegen Unschuldige nach § 345 StGB
• Schikaneverbot § 226 BGB
• Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 6 Abs. 2, Art. 2, Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2
• Verstoß gegen die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht nach § 138 ZPO

• Verdacht der Rechtsbeugung nach § 339 StGB i.V.m. dem Gebrauch unrichtiger Gutachten, § 279 StGB und damit in Kauf genommener unzulässiger Traumatisierung von Kindern, somit fortwährende Körperverletzung durch Retraumatisierung.
Hinzu kommt die Tatsache, dass die betroffenen Kinder von der Verfahrenspflegerin nicht im Sinne des Grundgesetzes betreut wurden.

• Es besteht darüber hinaus der erhärtete Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung § 129 StGB, die das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aushebelt, weil sich diese Vorfälle/ Vorgehensweisen Landes- und bundesweit häufen!

Es liegt eine Unvertretbarkeit der Anwendung des Rechts, welches sich am Grundgesetz und der im Jahr 1992 von Deutschland unterzeichneten Kinderrechtskonvention zu orientieren hat, vor.

Es ist aus guten Grund strafbar, Menschen unbegründet der Juristischen Verfolgung zuzuführen, § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger.

Das Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht verfügen über eine ausreichende Zahl an Juristen. Diese Juristen sind verpflichtet, auch die Rechte möglicher Beschuldigter zu wahren. Die Justiz ist verpflichtet Vorgänge zu "erforschen".
Nicht nur die Tatsache, dass offenkundig unbegründete Vermutungen überhaupt hinzugezogen wurden, sondern auch die Formulierungen, die das Vorliegen von Tatsachen behaupten, belegen die Absicht Unschuldige zu verfolgen.

Inhaltsverzeichnis:
1. Tatorte
2. Tatzeitraum
3. Antrag und Aufforderung
4. Nachvolgende Ausführungen
5. Zum entstandenen Schaden ist aufzuführen
6. Beanstandet werden wegen nicht ordnungsgemäßer und verzögerter Erledigung
7. Tathergang und Begründung in Kurzfassung
8. Begleiteter Umgang
9. Erziehungsfähigkeitsgutachten
9.13. Zeugen
10. Öffentliche Proteste
11. Beklagter 1, Familienrichter Herr Tischer
12. Beklagte 2, Bestellte Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth
12.40. Zeugen
13. Beklagte 3, Jugendamt Leipzig
13.14. Zeugen
14. Beklagte 4, Justizobersekretärin Frau Maudrich
15. Beklagter 5, Richter Herr Weißenfels
16. Beklagter 6, Richter Herr Lieckfeld
17. Beklagte 7, Richterin Frau Seitz
18. Beklagter 8, Richter Herr Hock
19. Beklagte 9, Richterin Frau Meißner
20. Beklagte 10, Richterin Frau Kneitschel
21. Beklagte 11, Richterin Frau Möhring
22. Beklagter 12, Richter Herr Bastius
23. Beklagte 13, Richterin Frau Jokisch
24. Beklagte 14, Richterin Frau Maciejewski
25. Beklagter 15, Richter Herr Schneider
26. Beklagte 17, Richterin Frau Dr. Nicklaus
27. Kindergeldkasse = ungerechtfertigte Pfändungen
28. Zusammenfassung zu allen Beklagten
29. Öffentliches Interesse
30. In stillem Gedenken
31. Hinweis
32. Schlusswort an alle Beklagte
33. Zeugen
34. Anlagen
35. Beweismittel - Aktenzeichen
36. Zur Kenntnisnahme und Antrag um Hilfe

1. Tatorte:
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Jugendamt Leipzig
Schule (Tatort Inobhutnahme)
Familienberatungstelle (Begleiteter Umgang)
Büro Gutachterin Frau Dr. Anne Michael

2. Tatzeitraum:
August 2005 bis Dato.

3. Antrag und Aufforderung:
3.1. Es wird die umfassende Ermittlung und Aufklärung sowie die strafrechtliche Verfolgung der Tat und aller betreffenden Tatverdächtigen ausdrücklich beantragt und gefordert.

3.2. Zur Klärung und Untersuchung des gesamten Vorganges sind die Tatverdächtigen dazu konkret zu vernehmen.

3.3. Dazu wird Durchsuchung der Geschäftsräume beantragt. Beweismaterial wie z.B. Dokumente, Computer und Speichermedien usw. sind bei den angezeigten Tatverdächtigen und dessen dienstlichen Umfeld sicherzustellen.

3.4. Es wird ausdrücklich beantragt, dass ich bzgl. der lfd. Ermittlungen in Bezug dieses Vorganges durch die zuständige Staatsanwaltschaft Leipzig unterrichtet gehalten werde.

3.5. Hiermit beantrage ich, dass die Tatverdächtigen auf Grund des einzuleitenden Strafverfahrens ab sofort vom Dienst freigestellt werden, um weitere Schäden bei potenziell anderen Opfern zu vermeiden. (gesetzliche Zwangsbeurlaubung gemäß § 66 BBG und weitere)

3.6. Die Klärung hat auf jeden Fall über eine gerichtliche Hauptverhandlung zu erfolgen, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.

3.7. Alle Anträge sind rechtsmittelfähig zu bescheiden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.

3.8. Zwecks ggf. zivielrechtlicher Haftbarmachung und ggf. weiterer strafrechtlicher Verfolgung werden die vollständigen Namen, die Personalausweis-Nummern und die privaten Postanschriften aller in diesem Fall ausführenden oder beteiligten Personen verlangt.

3.9. die ungerechtfertigte Lohnpfändung unter dem AZ. 445 M 02605/13 ist unverzüglich einzustellen.

3.10. Der mir entstandene finanzielle, immaterielle und materielle Schaden sowie alle Kosten und Auslagen sind voll umfänglich zu ersetzen. Es ist der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn nachvolgend genannte Umstände nicht eingetreten wären.

3.11. An meine Töchter ist von Amtswegen wegen Misshandlung und Traumatisierung Schutzbefohlener Minderjähriger Kinder durch die Justitz ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Vollmachten liegen der Anlage bei.

3.12. Das geplünderte Sparbuch meiner Tochter AZ. 334 F 00426/07 ist von der Justiz zu ersetzen.

3.13. Ich bitte um Bestätigung ihrer Strafverfolgungsbehörde, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.

Kein Richter hat nach Tatsachen gesucht die mich Entlasten können, wie es das Gesetz vorschreibt. Wenn man einmal in einem solchen Fahrwasser drin ist, ist man einer unheimlichen Gefahr ausgesetzt, dass das weite Kreise zieht und auf alles andere übergreift. Jugendämter sagen, sie würden Gefahren sehen. Auf Nachfrage kommt aber nichts. Diffuse Einschätzungen und Eindrücke reichen nicht aus, um ein Kind wegzunehmen. Vielmehr müsse eine konkrete, erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Das sind juristische Argumentationen, die beim Jugendamt nicht gängig sind.

4. Nachfolgende Ausführungen:

Alle Ausführungen sind als Anträge zu bewerten, dessen Ermittlung, Klärung und Abhilfe hiermit ausdrücklich beantragt und eingefordert wird.

5. Zum entstandenen Schaden ist aufzuführen:

Der mir entstandene Schaden durch Untätigkeit, unsachgemäße, verzögerter, einseitiger und ungeprüfter Aussagen beträgt einen hohen 5stelligen Betrag. Der finanzielle Schaden entstand auf Lebenszeit da ich u.a. zur Finanzierung meine Altersvorsorge kündigen musste. Belege können auf Wunsch nachgereicht werden. Mein zukünftig zu erwartender Rentenanspruch sinkt nachweislich aufgrund Kündiggung meiner Altersvorsorge, Pfändungen, Arbeitsausfall und Lohneinbusen unterhalb der Armutsgrenze. Belege können auf Wunsch nachgereicht werden.

Der Schaden setzt sich zusammen aus Kosten von mehr als 4000 Briefen seit 2005 im Zuge meiner Scheidung, Kosten für insg. 6 Rechtsanwälte, 28 mündliche Gerichtsverfahren sowie eine vielzahl Beschlüsse ohne mündliche Anhörung, Arbeitsausfall, Kredite, Kündigung meiner Altersvorsorge, ungerechtfertigte Konto.- Kreditkartensperrungen sowie aktueller nicht gerechtfertigter Lohnpfändung, Fahrtkosten, Probleme mit Jobcenter, Schulen, Kindergeldkasse, Bürgeramt, Ärtzte, durch unklarer Urteile und ausbleibender Entscheidungen etc.

Alle drei Kinder litten unter Angst, Hilflosigkeit, Trauma und unter Geschwistertrennung die sogar unter Anwendung unangemessener Körperlicher Gewalt durchgesetzt wurde. Ob die seelischen Wunden bei den Kindern jemals wieder heilen, bleibt offen. Klar ist jedenfalls, dass die Richter von sich aus offensichtlich keine Veranlassung sahen, einmal getroffene Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen bzw. anzuzweifeln. Im Gegenteil, mit Maßnahmen von begleiteten und protokollierten Umgängen etc. wurde uns und allen Kindern das Leben zur Hölle gemacht.

Nach einer Vielzahl von Polizeieinsätzen durch insg. 27 Polizeibeamten und Gewaltsamer Inobhutnahme, unter Anwendung körperlicher Gewalt, wurde die damals 15jährige durch das Jugendamt gewaltsam gegen ihren Willen in Obhut genommen. Das Kind verweigerte darauf den Schulbesuch und brach später ihre Lehre ab. Der Abbruch der Lehre wurde dem Mittellosen Kind in Rechnung gestellt.

In Folge kam es auch zur ungerechtfertigten Plünderung des Sparbuches eines Kindes die sich absolut nichts hat zuschulden kommen lassen. AZ: 334 F 00426/07.
Somit ist den Kindern nicht nur ein Sellischer sondern auch ein finanzieller Schaden entstanden.
Auch wenn dieser Batrag relativ gering war, für ein Kind welches für 1 Cent das Stück Jahrelang, jedes Wochenende die TIP-Zeitung austrägt, bedeutet dies ein erhebliches finanzielles desaster, was in absolut keinem Verhältnis für ein Kind steht, welches kein eigenes Einkommen hat und sich absolut NICHTS hat zu Schulden kommen lassen.

Jeder Richter und Verfahrenspfleger der im Familienrecht tätig ist, ist sich dessen bewusst, das eine Entfremdung zu Bezugspersonen und Umgangsentzug der Geschwister untereinander gravierende Konsequenzen für alle Beteiligte hat.

Die Richter am Amtsgericht Leipzig und am OLG Dresden nahmen eine Traumatisierung und somit Körperverletzung der Kinder billigend in Kauf.

Alle entstandenen Kosten und Auslagen die mir seit dem Tag entstanden, als Familienrichter Tischer in unser Leben GETRETEN ist, sind von Amtswegen voll umfänglich zu ersetzen.

Für die Justiz sollte es selbstverständlich sein, an alle drei Kinder von Amtswegen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

6. Beanstandet werden wegen nicht ordnungsgemäßer und verzögerter Erledigung:

Amtsgericht Leipzig
334 F 02204/05, 334 F 00624/07, 334 F 00815/11, 334 F 02328/05, 334 F 02370/07, 334 F 00612/12, 334 F 03049/05, 334 F 02293/08, (334) 341 F 02008/13, 334 F 00160/07, 334 F 03336/08, 338 F 1895/14, 334 F 00426/07, 334 AR 0014/10, 334 F 00605/16, 334 F 00166/07, 334 F 00947/10, 443 M 18475/06, 435 M 1636/10, 446 M 4242/10, 445 M 8053/12, 445 M 2605/13, 433 M 8010/13

Landgericht Leipzig
03 T 501/13, 08 T 490/12

Oberlandesgericht Dresden
20 UF 0739/07, 20 UF 292/07, 20 UF 0123/07, 20 UF 0258/09, 20 WF 0654/11, 23 UF 1264/14

Das in Auftrag gegebene Gutachten.

Verstoß gegen alle Standards einer einberufenen Verfahrenspflegerin

Arbeit und Bericht der Familienberatungsstelle

Ich bitte die offenkundigen Sachverhalte ermittlungtechnisch zu allen von mir vorgetragenen einzelnen Beschwerdepunkten aus diesem Schriftsatz zu klären, was zu prüfen und bescheiden hiermit ausdrücklich beantragt wird.

7. Tathergang und Begründung in Kurzfassung:

Richter Tischer bestellte Frau Thorwarth zur Verfahrenspflegerin für alle drei Kinder.
Frau Thorwarth sprach nur mit der Kindesmutter und gab zu jeder Verhandlung an, keine Zeit zu haben, um mit dem Kindesvater und der bei ihm lebenden Tochter zu sprechen.
Meine Anwältin musste schlieslich Frau Thorwarth zwei mal schriftlich und höflich bitten, doch auch einmal mit dem Kindesvater und mit der bei ihm lebenden Tochter zu sprechen.

Frau Thorwarth kam darauf wutentbrannt zu mir und sagte: "Herr Raabe über mich beschwerd man sich nicht. Ich bin die Anwältin von Kindern! Der Umgang mit der bei der Kindesmutter lebenden Tochter wird eingeschränkt".

Im Bericht zu dem Begleiteten Umgang steht, dass das Kind stets ängstlich und zitternd ihren Vater gegenüber tritt.
Zeitgleich wie dieser Bericht beim Familiengericht einging, lebte das Kind wieder beim Kindesvater und der bereits bei ihm lebenden Schwester.

Richter Tischer beauftragte Frau Dr. Anne Michael ein Erziehungsvähigkeitsgutachten zu erstellen und sich intensiv mit dem Fall zu befassen. Die Gutachterin bekam keine Frist für ihr Gutachten gesetzt.

Zuständig beim Jugendamt waren:
Frau Sperling die sagte uns zum ersten mal zu sehen, bisher keine Zeit hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, keine Aufzeichnungen in den Akten fand, aber dagegen ist, dass die Kinder bei ihrem Vater leben. Die Gerichtliche Umgangsvereinbarung wurde für nichtig erklärt weil die Kindesmutter damit nicht einferstanden war. Aussagen dritter wurden nicht weiter gegeben.
Frau Dittmann, führte keinen Hausbesuch durch und war zu keiner Verhandlung anwesend.
Frau Tauchnitz, es gab keinen Hausbesuch und zur Verhandlung am OLG lies sich diese entschuldigen, weil sie keine Zeit hat. In ihrer Zuständigkeit wurde eine 15jährige gegen ihren Willen und ohne Mitteilung an die Eltern in Obhut genommen.
Frau Remmler, es gab keinen Hausbesuch und zu Verhandlungen war sie auch nicht.
Herr Käsler, es gab keinen Hausbesuch und zu Verhandlungen war er auch nicht.
Frau Reiche, es gab keinen Hausbesuch. Zur Verhandlung sagte diese, sie hatte bisher keine Zeit sich mit dem Fall zu befassen, schliest sich der Meinung der anderen an und bat wieder gehen zu dürfen weil sie keine Zeit hat. Ich habe seitdem von ihr nie wieder etwas gehört.

Es hat sich gezeigt, dass Tatsachen pervertiert werden - ohne Rücksicht auf das tatsächliche Wohl von minderjährigen Kindern. Richter Tischer erhielt nachvollziehbare, zu Veranlassungen erforderliche Hinweise zu Traumatisierungen von Kindern durch Fehlentscheidungen von Sachverständigen, Mitarbeitern im Jugendamt und Verfahrenspflegerin.
In diesem Zusammenhang weise ich auf bisher unaufgearbeiteten finanziellen Folgeschäden von richterlichen und behördlichen willkürlichen und des Kindeswohl missachteten Entscheidungen hin.

Am Familiengericht werden Gerüchte gestreut und es werden auch subjektive Entscheidungen getroffen.
Beispielgebend für berechtigte Zweifel am Rechtsstaat sind:
- das Buch von Parteifreund Dr. Norbert Blüm - "Einspruch"
- die am 22.02.2017 vom Byrischen Rundfunk ausgestrahlte Dokumentation "Wie gefährdet ist unser Rechtsstaat"

Dienstaufsichtsbeschwerden führen nicht dazu, dass sich etwas ändert sondern zu Methoden um Kritikern zu zeigen wer am längeren Hebel sitzt.

Der vorliegende Fall, an denen die beauftragte Sachverständige Frau Dr. Michael beteiligt war, lassen dazu noch erkennen, dass - mit Wissen der entscheidenten Spruchkörper - bewusst - trotz berechtigter Zweifel an der Loyalität des wiederholt von den Spruchkörpern beauftragten Gutachters - es nicht um das tatsächliche Kindeswohl ging.
Somit ist von Rechtsbruch als elementaren Verstoß auszugehen, zumal an den Verfahren Beteiligten - wie Jugendamt, Verfahrenspflegerin ... und die Spruchkörper selbst sich nicht an Recht und Gesetz hielten.

Von unabhängigen Entscheidungen ist in diesen Fällen nicht auszugehen soweit sie auf ein unrichtigen ein falsches Bild vermittelnden Daten basieren. Damit ist die Wahrung der Verantwortlichkeit der Richter und damit die richterliche Achtung vor dem Gesetz und Recht nach Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 97 Abs. 1 GG nicht gegeben.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers nicht nur grob fahrlässig missachtet wurde, weil erhebliche Tatsachen verschwiegen und ein die Sachverhalte nicht korrekt i. V. m. der Verarbeitung, Nutzung , Erhebung unrichtiger ein falsches Bild vermittelnden Daten festgestellt wurden.

Juristen der Gerichte haben nach
BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; BGH NJW 1986, 1928 (1930); NJW-RR, 914 (915; NJW-RR 1998, 1117 (1118 unter II 2); NJW 1999, 3408; BGHZ 116, 47, 58; NJW 2001, 1787 (unter II 2); BGHZ 169, 30; BGH WM 2007, 1901; BGH NJW 2010, 3230; BGH VersR 2011, 400 (402); ferner BGHSt, 8, 113

Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu prüfen. Das betrifft die vom beauftragten Sachverständigen verarbeiteten eingeholten Daten sowie die bewusst unberücksichtigten angegebenen Zeugen von Beginn des Verfahrens.
Bestehen gegen einen beauftragten Gutachter in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens erhebliche Zweifel, ist der Gutachter auszuschliesen, weil erfahrungsgemäß Sachverständige eine Heilung ihrer eigenen Fehler in der Regel nicht zugeben.

Verwiesen wird auch auf die Erkenntnisse von Familienrichter Elmar a.D. in seinem ZDF Interview von 2014. Demzufolge hätte auf jedem Fall das in Leipzig beauftragte Gutachten nicht wiederholt am OLG herangezogen werden dürfen.
Die von mir berechtigt eingeforderten Richtigstellungen, die Frau Dr. Michael in ihrem Gutachten niederlegte blieb erfolglos. Es liegt der begründete Verdacht nahe, dass eine bewusste Traumatisierung von Kindern in Kauf genommen wurde.
Es wurden unzutreffende Gerüchte mit der Folge falscher Schlussfolgerungen, verarbeitet, genutzt, erhoben und übermittelt.
Außerdem mutmaßten einbezogene Personen entgegen ihrer Aufgabe und kamen zu subjektiven Entscheidungen, die dem tatsächlichen Kindeswohl - wie es zu schützen wäre - wiedersprechen.

Bei genauer Betrachtung der hier aufgeführten Vorgänge und Arbeitsweisen am Amtsgericht und in nächsten Instanzen bestätigt sich, dass nicht nur Herr Richter Tischer eine unzulässige voraussehbare Traumatisierung von Kindern in Kauf nahm.

8. Begleiteter Umgang
Im anschliesenden Bericht stand, dass das Kind stets ängstlich und zitternd ihren Vater gegenüber tritt. Aber Zeitgleich wie dieser Bericht bei Gericht einging, lief das Kind weg und lebte wieder bei mir ihren Vater und ihrer Schwester.

Sie wurde nicht zur Verhandlung geladen um ihren Bericht zu erörten wie es kommen kann, dass ein Kind welches angeblich vor ihrem Vater ängstlich zittert, aber nach dem begleiteten Umgang zu ihm flüchtet und bei ihm vortan lebt.

9. Erziehungsfähigkeitsgutachten

Eine Gutachterin wurde von Richter Tischer beauftragt, sich intensiv mit dem Fall zu befassen. Diese sog. "Gut"achterin bekam von Richter Tischer keine Frist für das Gutachten gesetzt!

Dieser Familienrichter hätte nach § 411 Abs. 1 ZPO bei einem Auftrag eines schriftlichen Gutachtens der Gutachterin eine Frist setzen müssen. Nach Abs. 3 war eine Vernehmung der Gutachterin zum erläutern ihres sog. Gutachten wegen Beschwerde dringend Notwendig.

Besonders dramatisch ist, dass Richter dem Gutachten in ihrem Urteil folgten, ohne den wissenschaftlichen Gehalt des Gutachtens vorher hinterfragt zu haben. Den Verantwortlichen Richtern schien dies zu viel Arbeit zu machen. Da scheint es doch zeitschonender zu sein, einfach das Gutachten abzuschreiben.

Das Gutachten wurde Einseitig zu Lasten eines Elternteils verfasst worden und basiert nur auf Mutmaßungen die wissentschaftlich nicht belegbar sind. Behauptungen der Gegenseite wurden übernommen, ohne zuvor auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Dieser Familienrichter hätte nach § 411 Abs. 1 ZPO bei einem Auftrag eines schriftlichen Gutachtens der Gutachterin eine Frist setzen müssen. Nach § 411 Abs. 3 ZPO war eine Vernehmung der Gutachterin zum erläutern ihres sog. Gutachtens wegen Beschwerde dringend Notwendig.

Besonders dramatisch ist, dass Richter dem Gutachten in ihrem Urteil folgten, ohne den wissenschaftlichen Gehalt des Gutachtens vorher hinterfragt zu haben. Den Verantwortlichen Richtern schien dies zu viel Arbeit zu machen. Da scheint es doch zeitschonender zu sein, einfach das Gutachten abzuschreiben.

Das Gutachten wurde Einseitig zu Lasten eines Elternteils verfasst worden und basiert nur auf Mutmaßungen die wissentschaftlich nicht belegbar sind.
Behauptungen der Gegenseite wurden übernommen, ohne zuvor auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Als Zeugen über die unsachgemäße Arbeitsweise dieser Gutachterin sind zwei weitere Betroffenen anzuhören und zu befragen.

10. Öffentliche Proteste

Unter dem Link www.sorgerechtsmissbrauch.de/Kreuzzug.php sind alle Proteste aufgeführt und beschrieben, die ich seit Beginn an, aus Protest und Unmut über den Schwindel und Betrug der Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth und die Schlampige Arbeit unter Richter Tischer am Familiengericht Leipzig führte.

Aus purer Verzweiflung und Protest über diese weiteren, ständigen ungeprüften illegalen Plünderungen meines Kontos und Lohn zündete ich im Eingangsbereich vom Amtsgericht mehrere Rauchgaspatronen die zusammen mehr als 1000m³ Qualm erzeugten. Das Amtsgericht wurde evakuirt, die Fahrstühle still gelegt, es kam zum Einsatz von Polizei und Feuerwehr.

Der Präsident vom Amtsgericht sprach mir darauf für 3 Monate ein Hausverbot aus.

11. Beklagter 1, Familienrichter Herr Tischer
Die wichtige wissentschaftlich nachgewiesene emotionale Bindung von Kindern zu engen Bezugspersonen - siehe Dr. med. Maaz, Prof. Dr. Gresser, sowie der Folgeschäden, die bei einem Juristen für Familienrecht vorausgesetzt werden müssen - liegen ganz offensichtlich bei Richter Tischer nicht vor.

Familienrichter Tischer bestellte Frau Thorwarth zur Verfahrenspflegerin für alle drei Kinder! Frau Thorwarth sprach nur mit der Kindesmutter.

Richter Tischer ist der Auftraggeber dieser Verfahrenspflegerin. Es ist seine Aufgabe auf den Tisch zu hauen und zu sagen, so nicht Frau Thorwarth, sie haben einen Auftrag bekommen, sie haben diesen Auftrag angenommen und werden dafür bezahlt, jetzt bewegen sie sich und sprechen auch mit dem beim Vater lebenden Kind.
Richter Tischer hätte nach § 157 Abs. 2 ZPO dieser Verfahrenspflegerin, da es ihr am geeigneten Vortrag mangelt, den weitern Vortrag untersagen müssen.

Richter Tischer beauftragte Frau Dr. Anne Michael ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen und sich intensiv mit dem Fall zu befassen. Die Gutachterin bekam keine Frist für ihr Gutachten gesetzt.
Dieser Familienrichter Herr Tischer hätte nach § 411 Abs. 1 ZPO bei einem Auftrag eines schriftlichen Gutachtens der Gutachterin eine Frist setzen müssen. Nach § 411 Abs. 3 ZPO war eine Vernehmung der Gutachterin zum erläutern ihres sog. Gutachtens wegen Beschwerde dringend Notwendig.

Es hat sich gezeigt, dass Tatsachen pervertiert werden - ohne Rücksicht auf das tatsächliche Wohl von minderjährigen Kindern. Richter Tischer erhielt nachvollziehbare, zu Veranlassungen erforderliche Hinweise zu Traumatisierungen von Kindern durch Fehlentscheidungen von Sachverständigen, Mitarbeitern im Jugendamt und Verfahrenspflegerin.

Am Familiengericht werden Gerüchte gestreut und es werden auch subjektive Entscheidungen getroffen.
Beispielgebend für berechtigte Zweifel am Rechtsstaat sind:
- das Buch von Parteifreund Dr. Norbert Blüm - "Einspruch"
- die am 22.02.2017 vom Byrischen Rundfunk ausgestrahlte Dokumentation "Wie gefährdet ist unser Rechtsstaat"

Von unabhängigen Entscheidungen ist in diesen Fällen nicht auszugehen soweit sie auf ein unrichtigen ein falsches Bild vermittelnden Daten basieren. Damit ist die Wahrung der Verantwortlichkeit der Richter und damit die richterliche Achtung vor dem Gesetz und Recht nach Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 97 Abs. 1 GG nicht gegeben.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers nicht nur grob fahrlässig missachtet wurde, weil erhebliche Tatsachen verschwiegen und ein die Sachverhalte nicht korrekt i. V. m. der Verarbeitung, Nutzung , Erhebung unrichtiger ein falsches Bild vermittelnden Daten festgestellt wurden.

Es wurden unzutreffende Gerüchte mit der Folge falscher Schlussfolgerungen, verarbeitet, genutzt, erhoben und übermittelt.

Außerdem mutmaßten einbezogene Personen entgegen ihrer Aufgabe und kamen zu subjektiven Entscheidungen, die dem tatsächlichen Kindeswohl - wie es zu schützen wäre - wiedersprechen.

Bei genauer Betrachtung der hier aufgeführten Vorgänge und Arbeitsweisen am Familiengericht bestätigt sich, dass Herr Richter Tischer eine unzulässige voraussehbare Traumatisierung von Kindern in Kauf nahm.

Diese Fiktiven Gründe die zur Begründung gesucht wurden erfüllen den Straftatbestand der falschen Verdächtigung § 164 StGB, Menschenrechtsdiskriminierung und Beleidigung § 185 StGB, Verläumdung § 187 StGB, Beihilfe und Anstiftung zum massiven Kindesentzug § 235 StGB, Nötigung § 240 StGB, Begünstigung einer Straftat als Amtsträger § 257 StGB, Vorteilsgewährung § 333 StGB, Verfolgung Unschuldiger § 344 StGB sowie Schikaneverbot gem. § 226 BGB und verstoßen gegen § 1684 BGB.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob Richter Tischer bei seinen Entscheidungen die Bedeutung des Elternrechts zutreffend erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet hat. Die Frage, ob erwiesen sei, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt waren, sei nicht angemessen geprüft worden. Richter Tischer hat lediglich auf den Bericht des Jugendamts, der Verfahrenspflegerin und das Gutachten abgestellt. Aus seinen Entscheidungen geht nicht hervor, ob die Schlussfolgerungen der Gutachterin und Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth sich auf zuverlässige Fakten gestützt haben.

12. Beklagte 2, Bestellte Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth

Frau Thorwarth hatte die Berufung zur Verfahrenspflegerin angenommen, ohne aber über die dafür Notwendige Zeitliche Resouce zu verfügen.

Frau Thorwarth weis, das objektiv keine Gründe für einen Umgangsentzug mit dem Vater und zwischen den getrennt lebenden Geschwistern vorliegen.
Folglich greift sie zum Mittel der Täuschung § 145 StGB, zur Falschaussage und zur üblen Nachrede § 186 StGB, um dadurch zu einer Begründung für ihre Empfehlung zu gelangen. Was folgt daraus? Frau Thorwarth handelt vorsätzlich!

Als Organ der Rechtspflege ist Frau Thorwarth wie jeder Anwalt und Richter an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Dies beinhaltet die "Bindung an das Gesetz".
Frau Thorwarth verstößt gegen alle Regeln und Standards einer Verfahrenspflegerin die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendliche e.V. (BAG) heraus gegeben wurde.

Es reicht für die täuschende Frau Thorwarth aus, ein Vorstellungsbild zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch die Täuschungshandlung veranlasst ist, kommt Betrug in Betracht. Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, ließ der Richter sich hier durch die von der Verfahrenspflegerin veranlasste irrige Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren. (§ 263 StGB und § 186 StGB üble Nachrede)

Die Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 263 StGB verlangt auch ein Vermögensnachteil. Dies ist in diesem Fall entstanden.

Lässt sich Frau Thorwarth durch Täuschung vom Richter eine Umgangseinschränkung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch dieser Entscheidung geschädigt. Opfer sind nach § 1684 BGB das Kind und der Vater. Löst die Verfahrenspflegerin dieses ansinnen ein und verschafft sie der Mutter den Umgangsentzug, so bewirkt Frau Thorwarth zunächst, dass die beabsichtigte Umgangseinschränkung sich in einem endgültigen Schaden realisiert. Frau Thorwarth bewirkt, dass der Mutter der Vorteil der Tat zukommt. Frau Thorwarth hilft insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist aber Beihilfe zum Betrug. Wer um einer bestimmten Gerichtsentscheidung willens handelt, in der man dem Kind den Umgang zum Vater und Schwester nehmen und via Umgangsausschluss realisiert sehen möchte, der handelt in hohem Maße kriminell und vertritt auf keinem Fall die Kindesinteressen. Wer so handelt, macht sich mitverantwortlich für alle aus den geschehenen Verbrechen für das Kind sich ergebenden Folgen. Zu werten ist hier also ein Prozessbetrug, weil die Realität, wie sich bei pflichtgemäßen Handeln und einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung dem Gericht tatsächlich dargestellt hätte, verfälscht wurde - im Sinne eines erwünschten Prozeßziels. Das Gericht wurde getäuscht. Frau Thorwarth ist nach § 138 ZPO zur Wahrheit- und Vollständigkeit verplichtet. Diese Anwältin aller drei Kinder kam schlieslich erst nachdem 4 Jahre vergangen waren zu mir und zwei bei mir lebenden Kinder.
Frau Thorwath sagte: Kinder brauchen Mutterliebe, da sie ein Mann sind können sie Kindern keine Mutterliebe geben, deshalb sollte ein Kind zurück zur Mutter gehen. Das betroffene Kind wollte aber beim Vater und Schwester bleiben.
Frau Thorwarth brüstete sich vor beiden Kindern und einer Zeugin damit, auch ihren Ex-Mann mit Umgangsentzug ihrer gemeinsamen drei Kinder hat schmoren lassen und damit klein bekommen hätte.

Zeugen: Anhörung und Befragung weiterer 9 Betroffener durch diese Verfahrenspflegerin.

13. Beklagte 3, Jugendamt

Die Zuständigkeit beim Jugendamt wechselte regelmäßig.

Zur ersten Verhandlung erschien Frau Sperling die angab, sie sehe die Familie zum ersten male, hatte bisher keine Zeit sich mit dem Fall zu befassen, ist aber grundsaätzlich dagegen, dass die Kinder beim Kindesvater bleiben.

Zuständig wurde Frau Dittmann. Sie machte nie einen Hausbesuch und war zu keiner Verhandlung anwesend.

Zuständig wurde Frau Tauchnitz, eine Auszubildende beim Jugendamt. Ein Hausbesuch hat es nie gegeben. In ihrer Zuständigkeit wurde die damals 15jährige aus der Schule geholt und in Obhut genommen. Zur darauffolgenden Verhandlung am OLG lies sich Frau Tauchnitz entschuldigen, weil sie keine Zeit hat.

Zuständig wurde Frau Remmler. Es gab nie einen Hausbesuch und zu Verhandlungen nahm diese nie teil.

Zuständig wurde Herr Käsler, es gab nie einen Hausbesuch und er nahm an keiner Verhandlung teil.

Zuständig wurde Frau Reiche, es gab nie einen Hausbesuch. Zur Verhandlung sagte diese, sie hatte noch keine Zeit sich mit dem Fall zu beschäftigen, schließt sich der Meinung der anderen an und bat wieder gehen zu dürfen weil sie keine Zeit hat. Von Frau Reiche habe ich nie wieder etwas gehört.

In Folge kam es zu 9 Polizeieinsätzen a 3 Beamte. Es kamen insg. 27 Polizeibeamte die den Auftrag hatten die Geschwister gewaltsam voneinander zu trennen. (z.b. Polizei Vorg.-Nr. 8732-06-377161) Das Kind wurde gehört und schlieslich immer bei mir und der bei mir lebenden Schwester gelassen.

Die Direktorin der Schule rief mich danach an und sagte: Herr Raabe kommen sie schnell in die Schule, das Jugendamt ist hier und will ihre Tochter mitnehmen.
Meine damals 15jährige Tochter wurde unter Anwendung unangemessener körperlicher Gewalt, gegen ihren Willen, weinend aus der Schule geholt und in Obhut genommen. Ihre Schwester blieb allein bei mir ihren Vater zurück.

Eine derartige Amtshandlung, ohne vorherigen Hausbesuch, ohne Richterlichen Beschluss erfüllt den Tatbestand der Beihilfe und Anstiftung zum massiven Kindesentzug § 235 StGB, Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB und Geiselnahme mit anschliesender Geiselhaft.
Diffuse Einschätzungen und Eindrücke reichen nicht aus, um ein Kind wegzunehmen. Vielmehr müsse eine konkrete, erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Das sind juristische Argumentationen, die beim Jugendamt leider nicht gängig sind.

Meine Tochter blieb eine Woche in Obhut, wurde ihrer Mutter übergeben, kam aber Zeitnah von selbst wieder zu mir ihren Vater und ihrer Schwester zurück.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das Zusammensein für einen Elternteil und sein Kind einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u. a. Rechtssache Johansen ./. Norwegen Urteil vom 7. August 1996, Entscheidungssammlung 1996-III, Nr. 52). Die angefochtenen Maßnahmen stellen eindeutig einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Gründe zur Rechtfertigung des eiligen Vorgehens sind nicht vorgebracht worden.

Zeugen:

Es sind 12 weitere Betroffene Zeugen Anzuhören und zu befragen.

14. Beklagte 4, Justizobersekretärin Frau Maudrich:

Das Vorgehen der Justizobersekretärin Frau Maudrich verstößt ggf. gegen justizielle Menschenrechte (faires Verfahren) Art. 6 EMRK und Artikel 14 ICCPR.
Sie hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihr die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbare unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Ein Beamter muß vor der Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifel oder offensichtlichen Fehlern die Rechtsunwirksamkeit bei seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. Remonstrations-Pflicht).

Ein Verwaltungsakt (Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel Nichtigkeit zur Folge." § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels.

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. § 44 VwVerfG

29. Zusammenfassung zu allen Beklagten:

Kein Richter hat nach Tatsachen gesucht die mich Entlasten können, wie es das Gesetz vorschreibt.
Wenn man einmal in einem solchen Fahrwasser drin ist, ist man einer unheimlichen Gefahr ausgesetzt, dass das weite Kreise zieht und auf alles andere übergreift.
Jugendämter sagen, sie würden Gefahren sehen. Auf Nachfrage kommt aber nichts. Diffuse Einschätzungen und Eindrücke reichen nicht aus, um ein Kind wegzunehmen. Vielmehr müsse eine konkrete, erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. Das sind juristische Argumentationen, die beim Jugendamt nicht gängig sind.

Es ist aus guten Grund strafbar, Menschen unbegründet der Juristischen Verfolgung zuzuführen.
Das Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht verfügen über eine ausreichende Zahl an Juristen. Diese Juristen sind verpflichtet, auch die Rechte möglicher Beschuldigter zu wahren. Die Justiz ist verpflichtet Vorgänge zu "erforschen".
Nicht nur die Tatsache, dass offenkundig unbegründete Vermutungen überhaupt hinzugezogen wurden, sondern auch die Formulierungen, die das Vorliegen von Tatsachen behaupten, belegen die Absicht Unschuldige zu verfolgen.

30. Öffentliches Interesse:

Die Vielzahl an Hilfeersuche die mich täglich über meine Webseite erreichen, belegen ein hohes öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung.
Unter dem Link www.sorgerechtsmissbrauch.de/leserbriefe.php ist nur ein absoluter Bruchteil an Leserbriefe betroffener Mütter und Väter die mich um Hilfe und Rat regelrecht anflehen. Mit der Beantwortung der Masse an E-Mails die mich täglich ereichen, fühle ich mich wie ein ehrenamtlicher Seelsorger der anderen Betroffenen Trost und Kraft spendet.

Umfragen und die Meinung Betroffener über das Jugendamt sind eindeutig.
Das Jugendamt gehört einer Kontrolle unterzogen oder besser gleich ganz abgeschafft. Die Schaden Kindern mehr als ihnen zu helfen.

31. In stillem Gedenken:

Die Vielzahl an Suizide, Morde und Mitnahme Suizide an Lebenspartner und leider auch an Kindern die in der Liste unter dem Link www.sorgerechtsmissbrauch.de/Opfer.php stehen, sollte für die Staatsanwaltschaft Beweis und Grund genug sein, dass das Eingreifen Staatlicher Organe zwingend notwendig ist. 32. Hinweis:

Die richterliche Unabhängigkeit ist grundsätzlich etwas Gutes. wenn diese Unabhängigkeit aber zum Deckmantel für schlampige Arbeit und schludrige Qualität verkommt, muss man mehr als besorgt sein.

Bearbeiten Sie daher bitte diese Akte unter genauester Einhaltung der gültigen Gesetze bzw. Rechtsvorschriften. Insbesondere ist die höchste Rechtsnorm, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, zu beachten.

Es muss sich dringend auch politisch etwas ändern und diese Strafanzeige hier ist ein Grund von tausenden, dass es so nicht weiter gehen kann und darf.

Weil sich diese Vorfälle/ Vorgehensweisen Landes- und bundesweit häufen, besteht offenkundig akute Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie ein erhebliches öffentliches Interesse.
Mit kinderfreundlichen Grüßen
Steffen Raabe
Aktivist & Kinderrechtler

33. Schlusswort an alle Beklagte:

Ihr Richter erwartet Respekt und Hochachtung euch gegenüber? Es ist mit Sicherheit von euch nicht zu viel verlangt, auch den Eltern gegenüber etwas respektvoller aufzutreten und den Dingen lieber einmal mehr auf den Grund zu gehen als einmal zu wenig.

Die Sorgfaltspflicht, die ihr Richter bei euren Entscheidungen an den Tag legen müsst, wurden missachtet.

Ihr verurteilt andere bei Fehlern und Schäden zu Schadenersatz, Schmerzensgeld und Wiedergutmachung bis hin zu Gefängnisstrafen, erweist euch aber selbst als unfähig eigene Fehler ein zu gestehen und für Schäden aufzukommen die ihr selbst verursacht.

Ich habe absolut kein Verständnis dafür, dass sich ausgerechnet Juristen auf den Kopf stellen und mit den Füßen strampeln, wenn es darum geht, für den Murks aufzukommen den einer eurer Kollegen verpraktiziert.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob ihr Richter bei euren Entscheidungen die Bedeutung des Elternrechts zutreffend erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet habt. Die Frage, ob erwiesen sei, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt waren, ist nicht angemessen geprüft worden. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten lediglich auf den Bericht des Jugendamts, der Verfahrenspflegerin und das Gutachten abgestellt. Aus euren Entscheidungen ist nicht hervorgegangen, ob die Schlussfolgerungen der Gutachterin und Verfahrenspflegerin Frau Thorwarth sich auf zuverlässige Fakten gestützt hätten.

34. Zeugen:

Aufgelistet sind 34 Zeugen die befragt und angehört werden sollen.

Es wird um gewissenhafte Ermittlungen unter Einbezug der oben genannten betroffenen Mütter, Väter und Zeugen gebeten.

35. Anlagen:

In der Anlage sind mehrere Hundert Anlagen.

36. Beweismittel Aktenzeichen:

... (Es folgt eine Auflistung von 72 Aktenzeichen aus verschiedenen Behörden die zur Beweiserhebung heran gezogen werden sollen) ...

Anmerkung:
Hier steht nur ein kleiner Teil der Strafanzeige. Auf mehreren hundert Seiten wurden Tatbestände bezeichnet, Zeugen benannt und entsprechende Anlagen beigefügt.



37. Zur Kenntnisnahme und Antrag um Hilfe:

Einen Entwurf dieser Strafanzeige erhalten folgende Entscheidungsträger zur Kenntnis und Antrag um Hilfe.

Präsident Herr Michael Wolting, Amtsgericht Leipzig
Präsident Herr Karl Schreiner, Landgericht Leipzig
Präsident Herr Hefner, OLG Dresden
Staatsminister der Justiz Herr Sebastian Gemkow
Staatssekretärin Frau Andrea Franke im Sächsischen Staatsministerium der Justiz
Der Generalbundesanwalt, Dienststelle Leipzig
Bundesminister der Justiz Herr Heiko Maas
Staatssekretär im Bundeskanzleramt Klaus-Dieter Fritsche
Kanzleramtsminister Herr Peter Altmaier
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier
Bundeskanzlerin Angela Merkel
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof




Die Gründe um gegen Richter in Familiensachen Strafanzeige zu stellen, dürfte bei allen Betroffenen Müttern, Vätern, Großeltern und Angehörigen die um Umgang mit Kindern kämpfen und in erhebliche Finanzielle Not gebracht werden wohl die selben sein.

Weil sich ungeprüfte Vorfälle/ Vorgehensweisen Landes- und bundesweit häufen, besteht offenkundig akute Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein erhebliches öffentliches Interesse.

Mit kinderfreundlichen Grüßen
Steffen Raabe



 Update: 27.02.2018

Strafanzeige gegen Richter und Jugendamt Strafanzeige fertig gestellt

Strafanzeige umfasst 59 Seiten.
Beigefügt sind 710 Seiten an Beweise und Belege in Kopie.
Die Strafanzeige wurde am Dienstag, den 27.02.2018 mit dem Packetdienst DHL an die Staatsanwaltschaft Leipzig verschickt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erhält eine Kopie der Strafanzeige.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Leipzig hat die Strafanzeige am 01.03.2018 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Leipzig weiter geleitet. Az. beim Generalbundesanwalt: 5 AR 13/18


 Update: 27.03.2018

Erinnerung an Strafanzeige

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat auf oben genannte Strafanzeige vom 27.02.2018 leider nicht geantwortet.
Auf die Weiterleitung der Strafanzeige durch den Generalbundesanwalt kam auch keine Antwort.
Die Staatsanwaltschaft wurde heute schriftlich und höflich an die Anzeige erinnert.


 Update: 23.04.2018

Sachstandsanfrage

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat auf oben genannte Strafanzeige vom 27.02.2018 und Erinnerung vom 27.03.2018 leider nicht geantwortet.
Heute wurde schriftlich eine Sachstandsanfrage gestellt und höflich um den Stand der Anzeige und um ein Az. gebeten, unter der die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geführt wird.


 Update: 03.05.2018

Ermittlungsverfahren gegen Jugendamt, Verfahrensbeistand u.a. wegen Rechtsbeugung

Bestätigung:
Anzeige ist eingegangen und wird bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Aktenzeichen 611 Js 12930/18 geführt.


 Update: 11.01.2019

Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben

Behauptete Straftaten sind verjährt
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtssprechung eine Beugung des Rechts dar. Da eine Verurteilung zur Beendiggung des Richterverhältnisses führt, ist es mit der gesetzlichen Zweckbestimmung der Norm nicht vereinbar, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessungsfehler in den Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Vor dem Hintergrund, dass Fehlentscheidungen in der Praxis durchaus vorkommen können, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung einer Sachprüfung durch die Strafjustiz zu unterstellen. Rechtsbeugung begeht nur derjenige Amtsträger der sich in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unrichtigkeit und selbst die Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht.
Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 22. November 2018 Aktenzeichen 611 Js 12930/18 sein Bewenden haben.





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