Begründung:
wurde unter dem AZ 334 F 02204/05 vom Familiengericht Leipzig für alle drei Kinder zur Verfahrenspflegerin bestellt.
Zwei Kinder lebten bei ihrer Mutter. Ein Kind lebt seit 2005 in meinem Haushalt.
Die Verfahrenspflegerin hatte die Berufung zwar angenommen, ohne aber über die dafür zeitlich notwendigen Kapazitäten zu verfügen. Sie hat sich bei der Verfahrenspflegschaft kein Bild vom Umfeld der Kinder gemacht.
wurde vom Gericht zur Anhörung geladen. Sie erklärte bisher keine Zeit gehabt zu haben, um zu dem beim Vater lebenden Kind zu gehen.
Die Verfahrenspflegerin musste von mir mehrfach anwaltlich ermahnt werden, um auch zu der bei mir lebenden Tochter zu kommen.
Das erste, was zu mir sagte, war:
Herr Raabe über mich beschwerd man sich nicht, der Umgang mit ihrer Tochter wird eingeschränkt.
wurde wieder vom Gericht geladen und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Umgang mit ihrem Vater für das betroffene Kind nicht förderlich ist!?!?!
Vorweg ist festzustellen, dass es zu den zwingenden Berufspflichten einer Verfahrenspflegerin zählt, keine Parteiinteressen, sondern ausschließlich die Kindesinteressen zu vertreten. Als Organ der Rechtspflege ist sie zudem wie jeder Anwalt und Richter an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Diese beinhalten die "Bindung an das Gesetz".
Eine Verfahrenspflegerin hat demnach nicht nur sehr sorgfältig die Interessenslage der Kinder zu erkunden und auszuwerten, sie muss dem Gericht wahrheitsgemäß berichten, sie muss ihre Empfehlungen auf nachvollziehbare, objektive Tatsachen stützen und dabei vor allem die Gesetzeslage beachten.
Der Umgangsausschluss, wie er von der Verfahrenspflegerin dem Gericht empfohlen wurde, gilt in der gerichtlichen Praxis als ein ultimatives Mittel (geregelt durch § 1684 (4) und § 1666 BGB), sofern triftige Gründe vorliegen, die infolge einer "Kindeswohlgefährdung" solch eine Maßnahme notwendig machen.
weis, das objektiv solche Gründe nicht vorliegen. Folglich greift sie zum Mittel der Täuschung, zur Falschaussage und zur üblen Nachrede, um dadurch zu einer Begründung für ihre Empfehlung zu gelangen. Was folgt daraus? Sie handelt vorsätzlich!
orientierte sich stets einseitig, ging nur zur Kindesmutter, sie weigerte sich vehement angeblich aus Zeitgründen mit der bei mir lebenden Tochter zu sprechen.
Vor jeder Verhandlung stand nur bei der Kindesmutter und sprach kein einziges Wort mit mir.
Alle Angaben der entsprechen nicht den gegebenen Tatsachen.
Strafrechtlich ist hier relevant § 153 StGB. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage ist erfüllt, die Aussagen sind auch als die Aussagen einer 'Sachverständigen' zu werten.
Der Versuch des Prozessbetrugs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann wenn vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht werden und vom Richter zur Kenntnis genommen werden. (NStZ 82,6,247-249)
Es reicht für die täuschende aus, ein Vorstellungsbild zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch die Täuschungshandlung veranlasst ist, kommt ein Betrug in Betracht. Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, ließ der Richter sich hier durch die von der Verfahrenspflegerin veranlasste irrige Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren. (§ 263 StGB) und § 186 StGB) üble Nachrede) Die Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 263 StGB) verlangt auch einen Vermögensnachteil beim Vater. Dies ist in diesem Fall entstanden.
Lässt sich durch Täuschung vom Richter eine Umgangseinschränkung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch dieser Entscheidung geschädigt. Opfer sind nach § 1684 BGB) das Kind und der Vater.
Löst die Verfahrenspflegerin dieses ansinnen ein und verschafft sie der Mutter den Umgangsentzug, so bewirkt zunächst, dass die beabsichtigte Umgangseinschränkung sich in einem endgültigen Schaden realisiert. Frau Thorwarth bewirkt, dass der Mutter der Vorteil der Tat zukommt. hilft insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist aber Beihilfe zum Betrug.
Entgegen ihren Pflichten geht die Verfahrenspflegerin in keinster Weise auf den dauerhaften Verstoß der Kindesmutter gegen eine vom Amtsgericht Leipzig richterlichen Umgangsvereinbarung ein.
Wer um einer bestimmten Gerichtsentscheidung willens handelt, in der man dem Kind den Umgang zum Vater und Schwester nehmen und via Umgangsausschluss realisiert sehen möchte, der handelt in hohem Maße kriminell und vertritt auf keinen Fall die Kindesinteressen.
Wer so handelt, macht sich mitverantwortlich für alle aus den geschehenen Verbrechen für das Kind sich ergebenen Folgen.
Zu werten ist hier also ein Prozeßbetrug, weil die Realität, wie sich bei pflichtgemäßem Handeln und einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung dem Gericht tatsächlich dargestellt hätte, verfälscht wurde - im Sinne eines erwünschten Prozeßzieles.
Das Gericht wurde getäuscht.
kam den Absichten der umgangsentziehenden Mutter entgegen.
unterstützt den Sorgerechtsmissbrauch.
Die Verfahrenspflegerin gefährdet durch ihr Agieren als "Anwältin des Kindes" die gesunde Entwicklung von Kindern.
Wenn sich ein Richter von ihren Empfehlungen überzeugen lässt, so fügt sie damit den betroffenen Kind und deren Geschwistern langfristigen psychischen Schaden zu!
Die Geschwister wurden hierbei unter zu Hilfenahme der Polizei leilweise gewaltsam getrennt.
Die Verfahrenspflegerin war in dem Sorgerechtsstreit nicht in der Lage, den ausreichenden Kontakt mit den Kindern und der Geschwister untereinander herzustellen und sich um die Belange der drei Kinder zu kümmern.
verstößt gegen alle Regeln und Standards die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche heraus gegeben wurde.
Damit durch das Tun dieser Verfahrenspflegerin keine Kinder mehr zu Schaden kommen, begründet sich in jedem Fall ein Öffentliches Interesse an einer straf- und dienstaufsichtsrechtliche Verfolgung dieser Frau.
Meine Beschwerde ist gem. den §§ 621 Abs. 1,2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 19 FGG statthaft und im übrigen auch zulässig, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.06.2005 - 14 WF 116/05 -, OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2003 - 14 WF 92/03.
Hochachtungsvoll
Steffen Raabe
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